Die gesetzlichen Rahmenbedingungen werden durch das vom Nationalrat beschlossene „2-Phasen-Modell“ geregelt. Grundsätzlich sind alle Beitragsrückstände bis 30.6.2021 zu begleichen. Ist dies nicht möglich, sieht das 2-Phasen-Modell folgendes vor:
Phase 1 dient dazu, die bis einschließlich 30.06.2021 aufgelaufenen Beitragsrückstände zu begleichen. Dies erfolgt, je nach finanzieller Leistungsfähigkeit der Unternehmen, bis längstens 30.09.2022.
Phase 2 zielt in weiterer Folge darauf ab, allenfalls noch verbleibende Beitragsrückstände mittelfristig abzubauen. Hierfür steht ein zeitlicher Rahmen bis längstens 30.06.2024 zur Verfügung.
Ab dem Beitragszeitraum Juni 2021 gelten wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen. Die laufenden Beiträge sind dann wie gewohnt jeweils bis zum 15. des Folgemonates zu entrichten.
Rückstände bis 30.06.2021 weitgehend abbauen
Das Gebot der Stunde ist es also, die bestehenden coronabedingten Rückstände bis 30.06.2021 weitgehend abzubauen. Dies erfordert eine rechtzeitige und vorausschauende Planung. Ist trotz intensiver Bemühungen absehbar, dass die rückständigen Beiträge bis 30.06.2021 nicht zur Gänze beglichen werden können, kann ab 1.6.2021 ein Ratenansuchen gestellt werden.
Hinweis: Die Beiträge für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung sind von Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen ausgenommen. Sie sind verpflichtend bis zum 15. des auf die Beihilfenzahlung zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten. Erfolgt dies nicht, können Ratenansuchen nicht bewilligt werden.
Wir führen für Sie gerne gegebenen falls eine Liquiditätsplanung durch, um die Höhe der monatlichen Beiträge unter Berücksichtigung Ihrer finanziellen Möglichkeiten festzulegen und unterstützen Sie auch bei der Antragstellung für das Ratenansuchen bei der ÖGK.