Ausgaben für Personenkraftwagen dürfen nicht als Betriebsausgaben eines Steuerpflichtigen abgezogen werden, sofern sie unangemessen hoch sind. In der PKW-Angemessenheitsverordnung ist in diesem Zusammenhang eine Angemessenheitsgrenze in Höhe von € 40.000, die sogenannte „Luxustangente“, definiert, wobei dieser Betrag inklusive Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe zu verstehen ist. Darüberhinausgehende Ausgaben sind steuerlich nicht abzugsfähig.
Die Umsatzsteuer kann im Rahmen des Erwerbs von PKW nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. Beim Erwerb von Elektro-PKW steht aber ein Vorsteuerabzug zu, weswegen sich die Frage stellt, ob die Angemessenheitsgrenze in einem solchen Fall weiterhin als Bruttogrenze (also inkl. Umsatzsteuer) zu betrachten ist oder ob eine Nettobetrachtung zu erfolgen hat.
€ 40.000 sind Bruttogrenze
Im gegenständlichen Fall erwarb der Steuerpflichtige einen zum Vorsteuerabzug berechtigenden Elektro-PKW um € 79.960 und setzte einen Betrag von € 40.000 als Betriebsausgabe und demnach eine jährliche AfA in Höhe von € 5.000 (€ 40.000/8 Jahre) an. Das Finanzamt widersprach diesem Vorgehen. Die Anschaffungskosten seien aufgrund der Angemessenheitsgrenze abzüglich Vorsteuer und somit lediglich mit einem Betrag von € 33.333 festzusetzen. Gegen die erlassenen Einkommensteuerbescheide erhob der Käufer des PKW Beschwerde.
Das BFG schloss sich der überwiegenden Ansicht in der Literatur und der Ansicht des Finanzamts an und beurteilte die € 40.000 als Bruttogrenze. Das Gericht stützte sich dabei insbesondere auf den klaren Wortlaut der Verordnung („inklusive Umsatzsteuer“). Eine Absicht des Gesetzgebers, zur Förderung von Klima- und Umweltschutz eine höhere Luxustangente für Elektrofahrzeuge festzulegen, könne laut BFG nicht erkannt werden.
Im Zuge des Urteils stellte das BFG außerdem fest, dass ein im Zuge des KFZ-Erwerbs erhaltenes Gratisstrombezugsrecht einen eigenständigen Wert innerhalb der Anschaffungskosten aufweise und ein entsprechender Betrag von den Anschaffungskosten abgezogen werden könne. Dagegen erhob das Finanzamt Amtsrevision, diese Frage ist somit noch beim VwGH anhängig.
Schlussfolgerungen
Aus dem Urteil kann gefolgert werden, dass die steuerliche Sinnhaftigkeit der Anschaffung eines Elektrofahrzeugs damit einzelfallbezogen beurteilt werden sollte. Bei Erwerb eines Elektro-PKW und Geltendmachung des Vorsteuerabzugs steht bei einer zugrunde gelegten Nutzungsdauer von 8 Jahren eine jährliche AfA von maximal € 4.166,67 (€ 33.333,33/8 Jahre), bei Erwerb eines Verbrenner-PKW ohne Vorsteuerabzug jedoch eine AfA von bis zu € 5.000 (€ 40.000/8 Jahre) zu. Die geringere Abschreibung steht somit den Vorteilen des Vorsteuerabzugs gegenüber.