Inhaltsverzeichnis
- Ende der kalten Progression
- Sonderausgaben noch 2024 bezahlen
- Öko-Sonderausgabenpauschale berücksichtigen
- Außergewöhnliche Belastungen berücksichtigen
- Absetzbeträge berücksichtigen
- Wertpapierverluste realisieren
- Prämie für Zukunftsvorsorge und Bausparen auch 2024 lukrieren
- Entfall von Nebengebühren für das Eigenheim
- Reparatur- oder Handwerkerbonus nutzen
- Beihilfen iZm Hochwasserschäden 2024
- Steuerfreiheit für ehrenamtliche Tätigkeiten „Freiwilligenpauschale“ nutzen
- Weitere Steuertipps
Ende der kalten Progression
Zur Vermeidung der kalten Progression kommt es auch im Jahr 2025 zur Inflationsanpassung der Tarifstufen bei der Einkommensbesteuerung:
Tarifstufen | 2024 | 2025 | Steuersatz |
---|---|---|---|
(1) für die ersten Einkommensteile | bis € 12.816 | bis € 13.308 | 0 % |
(2) für Einkommensteile darüber | bis € 20.818 | bis € 21.617 | 20 % |
(3) für Einkommensteile darüber | bis € 34.513 | bis € 35.836 | 30 % |
(4) für Einkommensteile darüber | bis € 66.612 | bis € 69.166 | 40 % |
(5) für Einkommensteile darüber | bis € 99.266 | bis € 103.072 | 48 % |
(6) für Einkommensteile darüber | bis € 1.000.000 | bis € 1.000.000 | 50 % |
(7) für Einkommensteile | über € 1.000.000 | über € 1.000.000 | 55 % |
Neben der Anhebung der Grenzbeträge für die ersten fünf Einkommensteuer-Tarifstufen um 3,83 % wurden mit dem am 18.9.2024 vom Nationalrat beschlossenen Progressionsabgeltungsgesetz 2025 darüber hinaus noch folgende Maßnahmen beschlossen:
- Volle Anhebung der einkommensteuerlichen Absetzbeträge (samt Sozialversicherungsrückerstattung und des Sozialversicherungsbonus) sowie der zugehörigen Einkommens- und Einschleifgrenzen,
- Anhebung des Tagesgeldes auf € 30 und des pauschalen Nächtigungsgeldes auf € 17,
- Anhebung und Vereinheitlichung des Kilometergeldes für PKW, Motorräder und Fahrräder,
- Erhöhung der Kleinunternehmergrenze in der Umsatzsteuer auf € 55.000 (und damit auch für die einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung).
Die Maßnahmen sollen ab dem 1.1.2025 gelten.
Darüber hinaus wurden ebenfalls Absetzbeträge (wie Alleinverdiener-, Alleinerzieher-, Unterhalt-, Pensionisten-, Verkehrsabsetzbetrag) erhöht.
Natürlich gelten die Steuerermäßigungen aber auch für Selbstständige. Die Senkung wird in diesem Fall jedoch erst bei der Veranlagung 2025 schlagend.
Sonderausgaben noch 2024 bezahlen
Absetzbar sind folgende Sonderausgaben:
- Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung
- Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag
- (Private) Spenden
Elektronische Berücksichtigung von Sonderausgaben im Jahr 2024
(Private) Spenden, Kirchenbeiträge oder Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung bzw. für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung werden für das Jahr 2024 automatisch steuerlich berücksichtigt.
Durch den verpflichtenden elektronischen Datenaustausch müssen die Empfängerorganisationen bis spätestens Ende Februar 2025 alle Beträge, die Sie 2024 gezahlt haben, dem Finanzamt via FinanzOnline übermitteln.
Das Finanzamt berücksichtigt die Beträge bei Ihrer Veranlagung nur mehr auf Grund dieser Übermittlung. Ihr Beitrag dazu: Bekanntgabe von Vor- und Zunamen (in der Form, wie er am Meldezettel aufscheint) und Geburtsdatum an die Empfängerorganisation.
Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten
Ohne Höchstbetragsbegrenzung und unabhängig vom Einkommen sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetzbar.
Einmalzahlungen können auf Antrag auf zehn Jahre verteilt als Sonderausgabe abgesetzt werden.
Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag
Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind bestimmte Renten (z.B. Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen) sowie Steuerberatungskosten.
Kirchenbeiträge (auch wenn sie an vergleichbare Religionsgesellschaften in der EU/EWR bezahlt werden) sind mit einem jährlichen Höchstbetrag von € 600 begrenzt.
Spenden als Sonderausgaben und Betriebsausgaben
Folgende Spenden können steuerlich als Sonderausgaben/Betriebsausgaben abgesetzt werden:
- Spenden für Forschungsaufgaben oder die Entwicklung und Erschließung der Künste oder der Erwachsenenbildung dienende Lehraufgaben an bestimmte Einrichtungen sowie Spenden an bestimmte im Gesetz taxativ aufgezählte Organisationen, wie zB Museen, Bundesdenkmalamt und Behindertensportdachverbände.
- Spenden an gemeinnützige Vereinigungen oder an mildtätige Vereinigungen, beispielsweise an Vereinigungen, deren Zweck die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern oder die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen Besonders hervorzuheben sind hier Spenden an Katastrophenfonds im Zusammenhang mit dem Jahrhunderthochwasser im September dieses Jahres. Für Empfänger von Spenden aus Katastrophenfonds für die Schadensbeseitigung sind diese Leistungen steuerfrei.
- Spenden an Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, Tierheime, freiwillige Feuerwehren, Landesfeuerwehrverbände und die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA), allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken etc.
Grundsätzlich sind Spenden nur abziehbar, wenn sie an eine Vereinigung gezahlt werden, die in der auf der Homepage des BMF (https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/show_mast.asp) veröffentlichten Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen angeführt ist. Dafür müssen sich die begünstigten Spendenempfänger beim Finanzamt registrieren lassen und werden dann – bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen – in diese Liste aufgenommen. Nur einzelne, im Gesetz ausdrücklich genannte Einrichtungen (bestimmte österreichische Museen, das Bundesdenkmalamt, Universitäten und ähnliche Institutionen sowie die freiwilligen Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände) sind von der Registrierung ausgenommen.
Die Spenden an alle begünstigten Spendenempfänger sind innerhalb folgender Grenzen absetzbar:
- Als Betriebsausgaben können Spenden bis zu 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres abgezogen werden.
- Als Sonderausgaben absetzbare private Spenden sind mit 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte des aktuellen Jahres begrenzt, wobei schon abgezogene betriebliche Spenden auf diese Grenze angerechnet werden.
Als Stiftungsvorstand sollten Sie zuerst eruieren, ob die Stiftungsurkunde Sie überhaupt zu Spenden ermächtigt!
Öko-Sonderausgabenpauschale berücksichtigen
Seit dem Jahr 2022 sind private Ausgaben für die thermische Sanierung von Gebäuden und der Ersatz von fossilen durch klimafreundlichere Heizsystemen begünstigt.
Wurden Kosten für die thermische Sanierung iHv € 4.000 bzw. € 2.000 bei Heizkesseltausch (nach Abzug aller Förderungen) überschritten, so steht im Jahr 2024 das Öko-Sonderausgabenpauschale iHv € 800 bzw. € 400 zu. Die restlichen Aufwendungen werden auf die kommenden 4 Jahre aufgeteilt.
Voraussetzungen für das Öko-Sonderausgabenpauschales ist die Auszahlung einer Bundesförderung sowie Kosten (nach Abzug aller Förderungen) in Höhe von € 4.000 (thermisch-energetischen Sanierung) bzw. € 2.000 (Heizkesseltausch).
Es stehen dann jährlich € 800 (bei thermisch-energetischen Sanierung) bzw. € 400 (Heizkesseltausch) als Absetzposten für insgesamt fünf Jahre zu.
Die Erklärung, dass das Pauschale in Anspruch genommen werden soll, ist direkt im Zuge der Beantragung der Bundesförderung bei der Kommunalkredit Public Consulting abzugeben. Das zustehende Pauschale wird dann automatisch vom Finanzamt berücksichtigt.
Außergewöhnliche Belastungen berücksichtigen
Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (z.B. Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt im Jahr der Bezahlung absetzbar. Bedingt durch das vermehrte Auftreten von Unwettern im Jahr 2024 sind außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit Katastrophenschäden besonders zu beachten. Darunter fallen insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen-, Schneekatastrophen sowie Sturmschäden. Absetzbar sind sämtliche Kosten zur Beseitigung unmittelbarer Schäden (wie z.B. Raumtrocknung, Beseitigung von Wasser- und Schlammresten), Kosten für die Reparatur und Sanierung von beschädigten Gegenständen (z.B. Fußboden, Verputz, Ausmalen, PKW-Reparatur, etc.) sowie Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände (z.B. Neuanschaffung Möbel, Elektrogeräte, Mietkosten für ein Überbrückungsquartier, etc.). Reparatur- und Ersatzaufwendungen von einem Zweitwohnsitz sowie von „Luxusgütern“ sind nicht absetzbar. Es wird eine Niederschrift der Gemeindekommission über die Schadenserhebung benötigt. Die Kosten sind durch Rechnungen und Zahlungsbestätigungen zu belegen und um Subventionen, Spenden und Versicherungszahlungen zu kürzen.
Außergewöhnliche Ausgaben wie z.B. Ausgaben für Krankheiten und Behinderungen können, soweit sie von der Versicherung nicht ersetzt werden, im Jahr der Bezahlung ebenso steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Voraussetzung für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die durch die Behandlung eine Linderung oder Heilung erfährt. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung, Ausgaben für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte und Aufwendungen für Heilbehelfe wie Zahnersatz, Sehbehelfe einschließlich Laserbehandlung zur Verbesserung der Sehfähigkeit, Hörgeräte, Prothesen, Gehhilfen und Bruchbänder. Steuerwirksam werden solche Ausgaben jedoch erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (maximal 12 % des Einkommens) übersteigen.
Absetzbeträge berücksichtigen
Familienbonus Plus
Der Familienbonus Plus beträgt im Jahr 2024 € 166,68 monatlich (€ 2.000 jährlich) pro Kind. Für Kinder nach dem 18. Geburtstag steht ein reduzierter Familienbonus Plus in der Höhe von € 58,34 monatlich (€ 700 jährlich) zu. Der Absetzbetrag verringert tatsächlich die Steuer, ist jedoch nicht negativsteuerfähig. Voraussetzung ist, dass für das betreffende Kind noch Familienbeihilfe bezogen wird.
Kindermehrbetrag
Der Kindermehrbetrag, der allen Erwerbstätigen auch als Negativsteuer ausgezahlt werden kann, beträgt im Jahr 2024 € 700 pro Kind. Er steht jenen Eltern zu, die keine Steuer zahlen, aber Anspruch auf den Familienbonus Plus hätten. Werden mehr als 329 Tage Arbeitslosenentgelt, Notstandshilfe etc. bezogen, steht der Kindermehrbetrag nicht zu.
Wertpapierverluste realisieren
Für Gewinne von Verkäufen von sogenanntem „Neuvermögen“ im Jahr 2024 fällt die Wertpapiergewinnsteuer (Kapitalertragsteuer) von 27,5 % an. Zum „Neuvermögen“ zählen alle seit dem 1.1.2011 erworbenen Aktien und Investmentfonds sowie alle anderen ab dem 1.4.2012 entgeltlich erworbenen Kapitalanlagen (insbesondere Anleihen, Derivate). Seit dem Jahr 2023 zählen auch erworbene Kryptowährungen, welche nach dem 31.3.2021 erworben wurden, zum „Neuvermögen“.
Prämie für Zukunftsvorsorge und Bausparen auch 2024 lukrieren
Wer in die staatlich geförderte Zukunftsvorsorge heuer noch mindestens € 3.337,85 investiert, erhält die mögliche Höchstprämie für 2024 von € 141,86. Jene Personen, die bereits die gesetzliche Alterspension beziehen, sind von der Förderung ausgenommen. Als Bausparprämie kann unverändert für den maximal geförderten Einzahlungsbetrag von € 1.200 pro Jahr noch ein Betrag von € 18 lukriert werden.
Entfall von Nebengebühren für das Eigenheim
Im Rahmen des Konjunkturstärkungspakets „Wohnraum und Bauoffensive“ wurde im Jahr 2024 eine befristete Abschaffung von Nebengebühren für das Eigenheim geschaffen.
Zu den befristet abgeschafften Nebengebühren zählen Pfandrechtsgebühren für Darlehen und Eintragungsgebühren im Grundbuch.
Das Eigenheim muss zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des einzutragenden Eigentümers verwendet werden. Das Rechtsgeschäft muss nach dem 31.3.2024 abgeschlossen worden sein und der Antrag auf Eintragung im Zeitraum 1.7.2024 bis 30.6.2026 gestellt werden. Die Gebührenbefreiung besteht nur für eine Bemessungsgrundlage von € 500.000, daher ist die max Gebührenersparnis € 11.500 (1,2 % Pfandrechtsgebühr und 1,1 % Eintragungsgebühr).
Reparatur- oder Handwerkerbonus nutzen
Elektro- und Elektronikgeräte, welche üblicherweise in privaten Haushalten verwendet werden, sowie Fahrräder haben für gewöhnlich eine längere Lebensdauer als man glaubt. Um die Reparaturen solcher Gegenstände attraktiver zu machen und damit die Mentalität einer „Wegwerfgesellschaft“ einzudämmen, wurde der Reparaturbonus geschaffen.
Dabei werden Reparaturen, Service und Wartung sowie der Kostenvoranschläge für Reparaturarbeiten bzw. Service- oder Wartungsleistungen für Elektro- bzw. Elektronikgeräte und Fahrräder gefördert. Gefördert werden pro Reparaturbon (welcher mehrmals erstellt werden kann, solange Budget im Fördertopf vorhanden ist) 50% der förderfähigen Brutto-Kosten, max jedoch € 200 für eine Reparatur, Service oder Wartung (bzw. € 30 für einen Kostenvoranschlag).
Die Erstattung der Kosten erfolgt direkt an den Konsumenten, welcher vorab den vollen Rechnungsbetrag an den Dienstleistungsbetrieb zu bezahlen hat.
Die Erstellung des Reparaturbons (muss vor der Reparatur erstellt werden) erfolgt online über www.reparaturbonus.at.
Ein weiterer Teil des Konjunkturstärkungspakets „Wohnraum und Bauoffensive“ ist der sogenannte Handwerkerbonus. Dabei werden Arbeitsleistungen von Handwerkern für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung, Modernisierung, Schaffung und Erweiterung von im Inland privat genutztem Wohn- und Lebensbereich gefördert. Die Arbeiten im eigenen Zuhause reichen beispielsweise vom Ausmalen, Fliesenlegen oder Kücheneinbau bis zu Gewerken wie Dachdecker, Installateur oder Baumeister.
Maßnahmen müssen nach dem 1.3.2024 begonnen und vor dem 31.12.2025 abgeschlossen sein. Im Jahr 2024 können maximal durchgeführte Maßnahmen bis zu einem Betrag von € 10.000 gefördert werden. Die Höhe der Förderung beträgt 20 % dieses Betrags und ist damit mit € 2.000 im Jahr 2024 gedeckelt.
Die Beantragung erfolgt online über www.handwerkerbonus.gv.at
Beihilfen iZm Hochwasserschäden 2024
Aufgrund des Jahrhunderthochwassers im September 2024 wurden finanzielle Hilfen zur Beseitigung der Schäden von allen Bundesländern für Betroffene vorgesehen. Die Beihilfen stammen aus dem Katastrophenfonds oder von sonstige Einrichtungen (zB Katastrophenfonds des österreichischen Gewerkschaftsbunds, Verein Hilfe im eigenen Land, Familienhärteausgleichsfonds etc).
Die wichtigste finanzielle Unterstützung liefert dabei der Katastrophenfonds des Bundes. Je nach Bundesland ist die Beantragung solcher Unterstützungen an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft. Wir möchten Ihnen einen Überblick darüber geben, wo Sie nähere Informationen dazu finden und bis wann etwaige Anträge einzureichen sind:
Steuerfreiheit für ehrenamtliche Tätigkeiten „Freiwilligenpauschale“ nutzen
Seit dem 01.01.2024 sind Zahlungen von gemeinnützigen Organisationen an ihre Freiwilligen unter gewissen Voraussetzungen bis zu max. € 30/Tag und € 1.000 jährlich einkommensteuerfrei.
Für besondere Tätigkeiten (wie im Sozialdienst) wird die Pauschale auf bis zu € 50 pro Tag bzw. € 3.000 jährlich erhöht.