Werbungskosten noch vor dem 31.12.2024 bezahlen
Werbungskosten müssen bis zum 31.12.2024 bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden können. Denken Sie dabei insbesondere an Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen etc. samt allen damit verbundenen Nebenkosten, wie Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge, etc.
Auch heuer geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten können noch heuer abgesetzt werden. Auch Ausbildungskosten, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen, und Kosten der Umschulung können als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Arbeitnehmerveranlagung einreichen
Wer zwecks Geltendmachung von Steuervorteilen, wie
- Steuerrefundierung bei schwankenden Bezügen (Jahresausgleichseffekt);
- Geltendmachung von Werbungskosten, Pendlerpauschale, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen;
- Verlusten aus anderen Einkünften, z.B. Vermietungseinkünften;
- Geltendmachung von Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. des Kinderzuschlags;
- Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrags;
- Geltendmachung von Negativsteuern
eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür fünf Jahre Zeit.
Die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2019 endet am 31.12.2024.
Hat ein Dienstgeber im Jahr 2019 von den Gehaltsbezügen eines Arbeitnehmers zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, kann dieser bis spätestens 31.12.2024 beim Finanzamt einen Rückzahlungsantrag stellen. Ein solcher Rückzahlungsantrag ist allerdings nicht zulässig, wenn der Ausgleich durch einen Antrag auf Veranlagung erfolgen könnte.