Die Gattin des 50%igen Mehrheitsgesellschafters erledigt die typisch anfallende Büro-, Administrations- und Assistenz Tätigkeiten für das Unternehmen und ist ordnungsgemäß Vollzeit beschäftigt und auch so angemeldet. Aufgrund ihrer vorwiegend ausgeübten Tätigkeit ist sie im KV der Angestellten des Gewerbes in der Verwendungsgruppe IV. eingestuft und wird so auch von unserer Steuerberater Lohnverrechnung abgerechnet.
Die Gattin ist aber auch 25% Gesellschafterin dieser GmbH und im Firmenbuch als Prokuristin eingetragen.
Der burgenländische GKK-Prüfer vertrat die Auffassung, dass die Gattin nach Verwendungsgruppe VI. einzustufen wäre, weil sie eben als Prokuristin tatsächlich im Firmenbuch für die Öffentlichkeit ersichtlich aufscheint und daher jedenfalls in der Lage wäre, gewisse Rechtshandlungen für das Unternehmen im Rahmen ihrer Prokuristen Ermächtigung selbstständig zu setzten.
Diese Rechtsauffassung wurde von unseren Steuerberatern bestritten, weil es nach unserer Rechtsverständnis in der Frage der Einstufung eines Mitarbeiters in einen KV
- nicht auf die fiktive Möglichkeit von Handlungen und Tätigkeiten ankommt,
- sondern nur auf die überwiegend tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten.
Trotz intensiver Verhandlungen mit dem Prüfer, Vorlage entsprechender Judikate und Literaturstellen, beharrte die burgenländische Gebietskrankenkasse auf ihrer Rechtsansicht und erließ den Nachverrechnungsbescheid in Höhe von insgesamt über € 18.600, – zuzüglich massiver Verzugszinsen.
Nach Rücksprache und Aufklärung mit dem Klienten beschlossen unsere Steuerberater, Beschwerde gegen diesen Nachverrechnungsbescheid der burgenländischen GKK beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in Wien zu erheben.
Am 05.11.2021 wurde schlussendlich beim BVwG in Wien die mündliche Verhandlung abgehalten. Dazu war, neben unseren Steuerberatern als bevollmächtigte Rechtsvertreter unseres Klienten, natürlich auch der Geschäftsführer und Hauptgesellschafter sowie dessen Gattin als Zeugin geladen.
Unsere Steuerberatungskanzlei konnte in der Verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft die tatsächlichen Tätigkeiten der (bloß formellen) Prokuristin und Ehegattin darlegen. Im darauffolgenden Urteil des BVwG wurde der Beschwerde vollinhaltlich stattgegeben und der Bescheid der burgenländischen Gebietskrankenkasse über die Nachzahlung in diesem Beschwerdepunkt aufgehoben.
Dadurch wurde aus einer Nachzahlung von über € 21.300, – (incl. Verzugszinsen) nur mehr ca. € 8.400, –, welche aus anderen Titeln zu Recht anerkannt wurden.
Unser Klient hat sich über dieses Ergebnis sehr gefreut und sich bei unseren Steuerberatern herzlich bedankt.