Als Antiquitäten gelten für die Finanzverwaltung stets Gegenstände, die älter als 150 Jahre sind, sowie Gegenstände, denen ein besonderer Wert auf Grund der Herkunft aus einer besonderen Stilepoche (z.B. Möbelstücke aus der Zeit des Jugendstils) zukommt.
Damit Antiquitäten als Ausgaben erfasst werden können, ist eine Angemessenheitsprüfung vorgesehen. Die Angemessenheitsprüfung bezieht sich dabei sowohl auf die Angemessenheit dem Grunde als auch der Höhe nach. Eine Angemessenheitsprüfung kann jedoch unterbleiben, wenn die Antiquitäten unmittelbar der Betriebsausführung dienen. So ist etwa bei einer Stradivari eines Berufsmusikers keine Angemessenheitsprüfung durchzuführen.
Antiquität wird ausschließlich betrieblich genutzt
Wird eine Antiquität ausschließlich betrieblich genutzt, sind die Aufwendungen regelmäßig dem Grunde nach angemessen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist auf den Nutzungseinsatz abzustellen. Es muss eine konkrete funktionale Verbindung zum Betrieb bestehen, wie etwa die Verwendung eines Barockmöbelstücks als Schreibtisch oder als Büroschrank. Eine bloße Zurschaustellung von Antiquitäten in betrieblich genutzten Räumen (z.B. Gemälde, Ziergegenstände) bewirkt nicht von vornherein die Eigenschaft als Betriebsvermögen. Angemessenheit dem Grunde nach ist dann zu bejahen, wenn die Antiquität in einem aufwändig gestalteten Raum (z.B. Festsaal) aus Gründen eines geschlossenen Einrichtungsstils erforderlich ist.
Vergleich mit Normalausstattung
Maßgeblich für die Feststellung der Angemessenheit der Höhe nach ist der Vergleich mit einem zweckentsprechenden (qualitativ hochwertigen) neuen Möbelstück oder Einrichtungsgegenstand (Normalausstattung), das eine entsprechende Funktion erfüllt. Ergibt ein derartiger Vergleich, dass die Anschaffungskosten der Antiquitäten um mehr als 25% höher sind, ist der 100% übersteigende Betrag als unangemessen auszuscheiden. Ein derartiger Kostenvergleich erscheint nur bei Gegenständen mit einem “echten” funktionalen Wert sinnvoll (Schreibtische, Schränke u.Ä.). Bei Anschaffungskosten der einzelnen Antiquität bis € 7.300 unterbleibt üblicherweise die Angemessenheitsprüfung der Höhe nach.
Antiquitäten lassen sich durch den Gebrauch nicht entwerten. Eine Abschreibung kommt auch für die der Höhe nach angemessenen Aufwendungen nicht in Betracht. Einer Wertminderung durch unsachgemäße Behandlung könnte jedoch im Rahmen einer Teilwertabschreibung Rechnung getragen werden.
Ist die Anschaffung von Antiquitäten dem Grunde nach unangemessen, so können diese nicht Gegenstand des Betriebsvermögens werden. Die Veräußerung derartiger Güter stellt daher keinen betrieblichen Vorgang dar, kann jedoch im Privatvermögen innerhalb eines Jahres zur Steuerpflicht führen. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.