Der Beschwerdeführer, ein österreichischer Bürgermeister und Nationalratsabgeordneter, machte im Streitjahr Werbungskosten geltend. Unter den geltend gemachten Aufwendungen befanden sich freiwillige Spenden, Kosten für Eintrittskarten für Veranstaltungen, Bewirtungsspesen und Reisekosten. Das Finanzamt erkannte im Einkommensteuerbescheid einen Großteil der Aufwendungen nicht als Werbungskosten an. Dagegen erhob der Bürgermeister Beschwerde.
Grundsätzlich sind Werbungskosten eines Arbeitnehmers Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.

Spenden an Vereine und Eintrittsgelder für Veranstaltungen

Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen, die ein politischer Funktionär freiwillig für soziale, gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder ähnliche Zwecke leistet. Der Bürgermeister setzte Spenden an Vereine und Eintrittsgelder für Veranstaltungen als Werbungskosten der politischen Tätigkeit ab. Da keine ausreichende Dokumentation geführt wurde und er somit den beruflichen Zusammenhang nicht nachweisen konnte, sahen das Finanzamt und das BFG den Tatbestand der nicht abzugsfähigen Spenden als erfüllt an.

Weiters machte er Kosten für Eintrittskarten für kulturelle, gesellige, gesellschaftliche oder vergleichbare Veranstaltungen geltend. Eine Abzugsfähigkeit kommt nur in Frage, wenn Besuche von derartigen Veranstaltungen in einer dermaßen ungewöhnlichen Häufung stattfinden, wie sie Privatpersonen ohne berufliches Interesse nicht zugetraut werden können. Für das BFG stand hier der Zweck der Veranstaltung und nicht das politische Ziel des Bürgermeisters im Vordergrund. Daher sind auch diese Kosten nicht abzugsfähig. Die Abgeltung von Hilfeleistungen im Wahlkampf durch Bewirtung erkannte das BFG allerdings an. Hier konnte nachgewiesen werden, dass die Bewirtung der helfenden Personen Teil der Abgeltung war. Als nicht abzugsfähige Werbungskosten wiederum wertete das Gericht Fahrten zu kulturellen, geselligen, gesellschaftlichen, kulinarischen, unterhaltenden, kirchlichen und sportlichen Anlässen.

Bewirtungsspesen

Einen erheblichen Teil der Aufwendungen bildeten die Bewirtungsspesen. Auch hier ist Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung der Kosten eine überwiegende berufliche Veranlassung. Dem Gericht fehlten die berufliche Veranlassung und der konkrete Werbezweck. Die Beweise des Bürgermeisters in Form von handschriftlichen Eigenbelegen anstelle von Zahlungsbelegen erachtete das BFG als nicht ausreichend.

Hinweis: Fallen im Rahmen einer unselbstständigen Tätigkeit Werbungskosten an, kann eine detaillierte und vollständige Aufzeichnung ausschlaggebend für die Abzugsfähigkeit sein. Wir empfehlen daher eine genaue Prüfung und umfassende Beratung.

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