Steuerrechtliche Neuerungen

Optimale Ausnutzung des Jahressechstels

Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge (wie z.B. Überstundenvergütungen, Nachtarbeits­zuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen etc.) zur Auszahlung oder etwa Sachbezüge nur zwölf Mal jährlich zur Verrechnung gelangen, dann wird das begünstigt besteuerte Jahressechstel durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Regel nicht optimal ausgenutzt. In diesem Fall könnte in Höhe des restlichen Jahressechstels noch eine Prämie ausbezahlt werden, die je nach Höhe des Jahressechstels begünstigt mit 6 % bis 35,75 % versteuert werden muss.

Der Arbeitgeber muss am Jahresende jedenfalls prüfen, ob die begünstigt besteuerten sonstigen Bezüge im Jahressechstel gedeckt sind. Wenn insgesamt mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge mit dem festen Steuersatz begünstigt besteuert wurden, muss mit der Dezember-Abrechnung eine Aufrollung vorgenommen werden und ggf. ein Überhang nach Tarif nachversteuert werden. Die Aufrollung kann nur in folgenden Fällen unterbleiben: Bezug von Krankengeld (aus der gesetzlichen KV), von Rehabilitationsgeld, Elternkarenz, Pflegekarenz bzw. -teilzeit, Familienhospiz, Wiedereingliederungsteilzeit, Grundwehr- oder Zivildienst, Bezug von Altersteilzeitgeld, Teilpension oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses (wenn kein neues bei demselben Arbeitgeber eingegangen wird). Unsere

Erhöhung der Dienstgeberabgabe für geringfügige Beschäftigung

Es soll für den Arbeitgeber nicht günstiger sein, mehrere geringfügige Beschäftigte anstelle von vollversicherten Dienstnehmern anzustellen.

Übersteigt die Lohnsumme aller geringfügigen Beschäftigen das 1,5-fache der Geringfügigkeitsgrenze (2024: € 777,66; 2025: € 826,65), so hat der Dienstgeber zusätzlich zum Unfallbeitrag (1,1 %) eine Dienstgeberabgabe in Höhe von 19,4 % zu leisten, sodass es zu einer Gesamtbelastung von 20,5 % kommt.

Anhebung der Tages- und Nächtigungsgelder

Tagesgelder für Inlandsdienstreisen sind derzeit bis zu € 26,40 pro Tag steuerlich als Kostenersatz anerkannt. Als Nächtigungsgeld können – sofern keine höheren Ausgaben nachgewiesen werden – bis zu € 15,- berücksichtigt werden. Durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 werden die Tagesgelder nunmehr auf € 30,- und das Nächtigungsgeld auf € 17,- erhöht.

Die Neuregelung ist erstmalig für Lohnzahlungszeiträume ab Jänner 2025 sowie bei der Veranlagung 2025 anzuwenden.

Steuerfreie Leistungen an Arbeitnehmer

Leistungsanreiz Überstunden

Sowohl 2024 als auch 2025 können Zuschläge für 18 Überstunden monatlich bis zu € 200 steuerfrei ausbezahlt werden. Ab 2026 wird der Betrag auf monatlich € 120 für 10 Überstunden angepasst.

Zudem wird der monatliche Freibetrag für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie die Überstundenzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit auf € 400 erhöht.

Zukunftssicherung für Arbeitnehmer

Die Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen (einschließlich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) durch den Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern ist bis zu € 300 pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei.

Steuerfreie Essensgutscheine

Üblicherweise sind Vorteile, die ein Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis erhält, als geldwerter Vorteil zu versteuern (= Sachbezug). Bestimmte Leistungen des Arbeitgebers bleiben jedoch unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei, so auch Essensgutscheine.

Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Wert von 8 pro Arbeitstag steuer- und sozialversicherungs­frei. Wenn diese Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden können, sind sie hingegen nur bis zu einem Betrag von 2 pro Arbeitstag steuer- und sozialversicherungsfrei.

Weihnachtsgeschenke bis € 186 steuerfrei

(Weihnachts-)Geschenke an Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von € 186 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (z.B. Warengutscheine, Goldmünzen).

Geldgeschenke sind hingegen immer steuerpflichtig.

Betriebsveranstaltungen bis € 365 pro Arbeitnehmer steuerfrei

Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier) steht pro Arbeitnehmer und Jahr einen Steuerfreibetrag von € 365 zur Verfügung. Denken Sie bei der betrieblichen Weihnachtsfeier daran, dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Sachzuwendungen anlässlich eines Dienst- oder Firmenjubiläums bis € 186 steuerfrei

Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die anlässlich eines Firmen- oder Dienstjubiläums gewährt werden, sind bis € 186 jährlich steuerfrei (zusätzlich zu den beiden zuvor genannten Befreiungen).

Mitarbeiterbeteiligung

Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen besteht ein Freibetrag pro Mitarbeiter und Jahr von € 3.000. Der Vorteil muss allen Mitarbeitern oder einer bestimmten Gruppe von ihnen zukommen; die Beteiligung muss vom Mitarbeiter länger als fünf Jahre gehalten werden.

Seit dem 1.1.2024 ist auch die Start-up-Mitarbeiterbeteiligung von bis zu 10 % der Gesellschaftsanteile möglich, wobei die anteilsgewährende Gesellschaft nicht zwingend ein „Start-up“ sein muss, sondern lediglich nicht älter als zehn Jahre sein darf. Zum Zeitpunkt der Zuwendung der Gesellschaftsanteile an den oder die Mitarbeiter fällt bei dieser speziellen Mitarbeiterbeteiligung unter bestimmten Voraussetzungen keine Steuer unmittelbar an. Vielmehr wird der steuerliche Zufluss in die Zukunft verschoben, wenn ein „Exit“ stattfindet (zB der Mitarbeiter seine Anteile veräußert). Nach erfolgtem steuerlichen Zufluss werden 75 % des geldwerten Vorteils pauschal mit 27,5 % KESt und die restlichen 25 % des geldwerten Vorteils mit dem progressiven Steuersatz belastet, wenn die Anteile zumindest drei Jahre gehalten wurden bzw das Dienstverhältnis mindestens zwei Jahre gedauert hat. Anderenfalls ist der Zufluss zur Gänze mit dem progressiven Steuersatz belastet.

Mitarbeitergewinnbeteiligung und Mitarbeiterprämie

Seit dem 1.1.2022 besteht die Möglichkeit, aktive Mitarbeiter am Vorjahreserfolg des Unternehmens bis zu € 3.000 steuerfrei zu beteiligen. Alternativ kann noch im Jahr 2024 eine steuerfreie Mitarbeiterprämie von bis zu € 3.000 an Mitarbeiter ausbezahlt werden. Die wichtigsten Unterschiede haben wir hier gegenübergestellt:

Mitarbeiter­gewinnbeteiligung Mitarbeiterprämie
Begünstigte Prämienhöhe € 3.000 pro Jahr und MA € 3.000 pro Jahr und MA
bei einer lohngestaltenden Vorschrift
Abgabenrechtliche Befreiungen Lohnsteuer Lohnsteuer, Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie Sozialversicherungsbeiträge
Mitarbeitergruppen Gewinnbeteiligung muss an Mitarbeitergruppen mit
objektiven, nachvollziehbaren Kriterien erfolgen
Prämie muss an alle MA bezahlt werden, Differenzierung der Höhe nach möglich, allerdings nach sachlichen Kriterien (zB Betriebszugehörigkeit, Wochenstundenausmaß etc) – darf nicht an eine Leistungskomponente gekoppelt werden!
Unternehmensgewinn Prämienhöhe mit dem
Vorjahres-EBIT gedeckelt
kein Gewinn erforderlich
Ersatz von „normalen“ Prämien Ja,
bei Vorliegen aller Voraussetzungen
Nein,
es muss sich um zusätzliche Zahlungen handeln (befristete Mitarbeiterprämie, die anstelle einer Lohnerhöhung gezahlt wird → gilt als zusätzliche Zahlung)

Homeoffice

Als Abgeltung der Mehrkosten seiner Mitarbeiter im Homeoffice kann der Arbeitgeber für maximal 100 Tage pro Kalenderjahr bis zu € 3 pro Homeoffice-Tag (= € 300 pro Jahr) steuerfrei ausbezahlen. Für die Berücksichtigung dieses Homeoffice-Pauschales muss die berufliche Tätigkeit auf Grund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung (=Homeoffice-Vereinbarung) in der Wohnung des Arbeit­nehmers ausgeübt werden.

Um die Homeoffice-Tage belegen zu können, hat der Arbeitgeber eine Aufzeichnungspflicht für diese Tage. Die Anzahl der Homeoffice-Tage muss im Lohnkonto und im Lohnzettel (L16) angeführt werden.

Wird das Homeoffice-Pauschale nicht bis zur maximalen Höhe vom Arbeitgeber ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer den Differenzbetrag bei seiner Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend machen.

Beispiel: Frau Winter arbeitet 100 Tage ausschließlich in ihrer Wohnung im Homeoffice. Ihr Arbeitgeber bezahlt ihr pro Homeoffice-Tag € 2, in Summe also € 200. In der Steuererklärung kann Frau Winter den nicht ausgeschöpften Betrag von € 100 zusätzlich als Werbungskosten geltend machen. Der Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Maximalbetrag von € 300 (€ 3 x 100 Tage) und dem vom Arbeitgeber erhaltenen Betrag in Höhe von € 200.

Digitale Arbeitsmittel sowie das (Mobil-)Telefon, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für Zwecke des Homeoffice zur Verfügung gestellt werden, stellen auch bei teilweiser privater Nutzung keinen steuerpflichtigen Sachbezug dar.

Zusätzlich dazu können Arbeitnehmer Ausgaben für die ergonomische Einrichtung ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines Arbeitszimmers (zB Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu einem Betrag von € 300 im Kalenderjahr 2024 als Werbungskosten geltend machen. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass zumindest 26 Tage im Homeoffice gearbeitet wurde.

Hat ein Arbeitnehmer neben den ergonomischen Einrichtungen und dem Homeoffice-Pauschale zusätzlich ausschließlich beruflich veranlasste Arbeitsmittel angeschafft, so können diese wie bisher als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei digitalen Arbeitsmitteln erfolgt allerdings eine Gegenrechnung mit dem Homeoffice-Pauschale.

Kinderbetreuungskosten

Leistet der Arbeitgeber für alle oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, dann ist dieser Zuschuss bis zu einem Betrag von  2.000 jährlich pro Kind bis zum 14. Lebensjahr von Lohnsteuer und SV-Beiträgen befreit. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Der Zuschuss darf nicht an den Arbeitnehmer, sondern muss direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung (z.B. Kindergarten), an eine pädagogisch qualifizierte Person oder in Form eines Gutscheins einer institutionellen Kinderbetreuungs­einrichtung geleistet werden oder es werden die nachgewiesenen Kosten vom Arbeitgeber ganz oder teilweise ersetzt (nachträger Kostenersatz).

Steuerfreies Jobticket bzw. Klimaticket

Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel können die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel (“Jobticket”) auch dann steuerfrei vom Dienstgeber übernommen werden, wenn das Ticket zumindest am Wohnort oder am Arbeitsort gültig ist.

Die Zurverfügungstellung ist auch durch gänzliche oder teilweise Kostenübernahme möglich. Die Verlängerung von Tickets, insbesondere von Jahreskarten, stellt einen Ticketerwerb dar. Wird das Jobticket allerdings anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, dann liegt eine nicht begünstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor.

Zuschüsse zu Carsharing von Elektrofahrzeugen

Ab dem Jahr 2023 kann der Arbeitgeber seinen Dienstnehmern für die Nutzung CO2-freier Fahrzeuge mittels Carsharing-Plattformen bis zu € 200 pro Jahr steuerfrei gewähren. Der Zuschuss kann direkt über den Anbieter oder mittels Gutscheine erfolgen.

Umständlich könnte jedoch der Nachweis der Nutzung von CO2-freien Fahrzeugen sein, wenn der Anbieter sowohl CO2-freie als auch nicht CO2-freie Fahrzeuge zur Verfügung stellt.

Pauschale Reisekostenentschädigungen

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z.B. Trainer, Masseure), die von gemeinnützigen Sportvereinen ausbezahlt werden, sind im Jahr 2024 bis zu € 120 pro Einsatztag, höchstens aber € 720 pro Kalenderjahr der Tätigkeit steuerfrei und beitragsfrei.

Steuerfreiheit für ehrenamtliche Tätigkeiten „Freiwilligenpauschale“

Seit dem 01.01.2024 sind Zahlungen von gemeinnützigen Organisationen an ihre Freiwilligen unter gewissen Voraussetzungen bis zu max. € 30/Tag und € 1.000 jährlich einkommensteuerfrei.

Für besondere Tätigkeiten (wie im Sozialdienst) wird die Pauschale auf bis zu € 50 pro Tag bzw.  3.000 jährlich erhöht.

Zuschuss zur Entgeltfortzahlung an Arbeitnehmer für KMUs

Klein- und Mittelbetriebe, die durchschnittlich nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen von der AUVA einen Zuschuss in Höhe von 50 %, wenn sie Arbeitnehmer (auch geringfügig Beschäftigten) auf Grund eines unfallbedingten Krankenstands (Freizeit- oder Arbeitsunfall) das Entgelt für mehr als drei zusammenhängende Tage fortzahlen müssen.

Außerdem erhalten derartige Betriebe einen Zuschuss von 50 % für die Entgeltfortzahlung bei sonstigen Krankenständen der Arbeitnehmer, wenn der Krankenstand länger als zehn Kalendertage dauert. In diesen Fällen wird der Zuschuss aber erst ab dem 11. Tag der Arbeitsverhinderung gewährt.

Der Zuschuss beträgt 50 % des tatsächlich fortgezahlten Entgelts für maximal sechs Wochen je Arbeitsjahr/Kalenderjahr. Der Zuschuss ist mit dem 1,5-fachen der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage begrenzt (Wert 2024: € 9.090).

Die Zuschussleistungen erhöhen sich für Betriebe, die nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen, auf 75 % des fortgezahlten Entgeltes.

Arbeitszeit & Urlaub

Arbeitsaufzeichnungen: Aufzeichnungspflicht und Aufbewahrungsfristen

Arbeitgeber müssen für jeden Arbeitnehmer Beginn und Ende der Arbeitszeit aufzeichnen.

Bei einer schriftlich festgehaltenen, fixen Arbeitszeit­einteilungen sind keine zusätzlichen Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen, sondern es sind nur die Einhaltung zu bestätigen und Abweichungen aufzuzeichnen.

Die Aufzeichnungen sind ein Jahr aufzubewahren. Für die Beschäftigung von Lenkern sowie das Verzeichnis der Jugendlichen, falls ebendiese beschäftigt werden, gilt eine Aufbewahrungsfrist von 24 Monate. Bei Durchrechnung der Arbeitszeit beginnt diese Frist mit Ende des Durchrechnungszeitraumes. Aus anderen Rechtsvorschriften können sich längere Aufbewahrungsfristen ergeben.

Resturlaub und Verjährung des Urlaubs

Grundsätzlich verjährt Urlaub nach Ablauf von zwei Jahren ab Ende des Urlaubjahres, in dem dieser entstanden ist. Bei jeder Urlaubskonsumation wird zunächst immer der älteste noch offene Urlaub verbraucht.

Die Rechtsprechung des EuGH geht jedoch in die Richtung, dass der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer über ein mögliches Erlöschen des Urlaubsanspruches informieren muss. Ansonsten ist der „verjährte“ Urlaubsanspruch weiterhin aufrecht.

Weitere Steuertipps

Neben den hier angeführten Steuertipps haben wir noch zahlreiche weitere Tipps für Sie, die Sie noch interessieren können.