Werbungskosten noch vor dem 31.12.2024 bezahlen

Werbungskosten müssen bis zum 31.12.2024 bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden können. Denken Sie dabei insbesondere an Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen etc. samt allen damit verbundenen Nebenkosten, wie Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge, etc.

Auch heuer geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten können noch heuer abgesetzt werden. Auch Ausbildungskosten, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen, und Kosten der Umschulung können als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Arbeitnehmerveranlagung einreichen

Wer zwecks Geltendmachung von Steuervorteilen, wie

  • Steuerrefundierung bei schwankenden Bezügen (Jahresausgleichseffekt);
  • Geltendmachung von Werbungskosten, Pendlerpauschale, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen;
  • Verlusten aus anderen Einkünften, z.B. Vermietungs­einkünften;
  • Geltendmachung von Alleinverdiener- bzw. Allein­erzieherabsetzbetrag bzw. des Kinderzuschlags;
  • Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrags;
  • Geltendmachung von Negativsteuern

eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür fünf Jahre Zeit.

Weitere Steuertipps

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